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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

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1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur ‚Optimistic Impact‘, betrieben durch LEMS Optimistische Kommunikation e.U., FN 610775 z, Wohlmutstrasse 19-21/30-31, 1020 Wien – im Folgenden als Agentur bezeichnet – und ihren Kund:innen. Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

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1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

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1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen der Kund:in werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB der Kund:in widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB der Kund:in durch die Agentur bedarf es nicht.

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1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

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2. Vertragsabschluss
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2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag der Kund:in, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

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2.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt. 

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3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten der Kund:in

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3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag der Kund:in bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

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3.2. Alle Leistungen der Agentur sind vom:von der Kund:in zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom:von der Kund:in genehmigt.

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3.3. Die Kund:in wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Sie:er wird sie über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die Kund:in trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

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3.4. Die Kund:in ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält die Kund:in die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Forderung Dritter entstehen.

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4. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter
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4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

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4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der Kund:in, in jedem Fall aber auf Rechnung der Kund:in.

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4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

 

5. Termine
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5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt die Kund:in allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihr gesetzlich zustehenden Rechte, wenn sie:er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

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5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Kund:in vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

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5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn die Kund:in mit ihren:seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

 

6. Rücktritt vom Vertrag
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6.1. Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

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a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die Kund:in zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

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b. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

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c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Kund:in bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

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d. die Kund:in Forderungen stellt, die rechtlichen Vorgaben (Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht etc.) widersprechen.

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6.2. Die Kund:in ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen, sofern die Agentur einer angemessenen Nachfristsetzung nicht nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

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7. Honorar
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7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 3.000 EUR, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

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7.2. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom:von der Kund:in zu ersetzen.

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7.3. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Agentur die Kund:in auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom:von der Kund:in genehmigt, wenn die Kund:in nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

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7.4. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom:von der Kund:in nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt die Kund:in an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 

8. Zahlung
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8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 % als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

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8.2. Die Kund:in verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

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8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges der Kund:in kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit der Kund:in abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

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8.4. Die Kund:in ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung der Kund:in wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kund:in wird ausgeschlossen.

 

9. Stornierung von Aufträgen
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9.1 Beim Abbruch von Aufträgen durch die Kund:in und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, ersetzt die Kund:in der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten und stellt die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.

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9.2 Bei Stornierung eines Auftrages verpflichtet sich die Kund:in, entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung eine verschuldensunabhängige Entschädigung als Prozentsatz der vereinbarten Vergütung zu zahlen:

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  • nach Vertragsabschluss bis 12 Wochen vor geplantem Beginn des Auftrags = 10%,

  • nach Vertragsabschluss 12 bis 8 Wochen vor geplantem Beginn des Auftrags = 25%,

  • nach Vertragsabschluss 8 bis 4 Wochen vor geplantem Beginn des Auftrags = 50%,

  • nach Vertragsabschluss 4 bis 2 Wochen vor geplantem Beginn des Auftrags = 75% und

  • nach Vertragsabschluss ab 2 Wochen vor geplantem Beginn des Auftrags (einschließlich jederzeit nach dem geplanten Beginn des Auftrags) = 100%.

 

Die Parteien anerkennen, dass es sich dabei um eine dem Grund und der Höhe nach angemessene pauschalierte Entschädigung handelt, die zur Verhinderung von Diskussionen und Streitigkeiten über Verschulden und Höhe des bisher entstandenen Aufwands im beiderseitigen Interesse liegt. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entschädigung nach diesem Punkt 9.2 sind Fälle des Punkt 6.2. Über die Entschädigung nach diesem Punkt 9.2 hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

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9.3 Bei Aufträgen zu Trainings und Workshops, sowie zur Planung, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen, beziehen die hier genannten Fristen auf den geplanten Veranstaltungstermin anstatt auf den geplanten Beginn des Auftrages.

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9.4 Berechnungsgrundlage der Stornogebühren ist der Netto-Angebotspreis.

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9.5 Die Stornierung eines Auftrages muss schriftlich erfolgen, wobei auch E-Mail reicht.

 

10. Eigentumsrecht und Urheberschutz

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10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, digitale Daten), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Die Kund:in erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf die Kund:in die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

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10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die Kund:in oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – der Urheber:in zulässig.

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10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür stehen der Agentur und der Urheber:in eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

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10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Maßnahmenideen, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

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10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

11. Kennzeichnung
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11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem/der Kund:in dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 

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11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der Kund:in dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zur Kund:in bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

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12. Gewährleistung und Schadenersatz

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12.1. Die Kund:in hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht der Kund:in nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.

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12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die Kund:in der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

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12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind von der Kund:in zu beweisen.

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12.4. Schadenersatzansprüche der Kund:in, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

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12.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der/die Kund:in ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen. 

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12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exkl. Steuern begrenzt.

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13. Haftung
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13.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer:innen oder sonstigen Erfüllungsgehilf:innen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden der Kund:in ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 

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13.2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen die Kund:in erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der Kund:in oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; die Kund:in hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

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13.3. Schadensersatzansprüche der Kund:in verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

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14. Anzuwendendes Recht
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Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem/der Kund:in unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

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15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

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15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den/die Kund:in über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

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15.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem/der Kund:in ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den/die Kund:in an seinem/ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

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15.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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Hinweis: Alle personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

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